
Verein der Freunde und Förderer des HANSE-Berufskollegs e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
"Verein der Freunde und Förderer des Hanse-Berufskollegs Lemgo e.V."
und hat seinen Sitz in Lemgo. Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein fördert die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, unterstützt die Schüler in sozialer Hinsicht und pflegt den Kontakt zwischen Schule, Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieben, ehemaligen Lehrern und Schülern.
Er fördert im Interesse der Schule liegende Anschaffungen und Maßnahmen, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Belange der kaufmännischen Ausbildung sollen im Vordergrund stehen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die vom Verein beschafften Lehr- und Lernmittel bleiben Eigentum des Vereins und sind als solche zu kennzeichnen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
3. Durch die Aufnahme wird die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres
- Tod des Mitgliedes oder Auflösung der Gesellschaft
- Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied in erheblicher Weise den Vereinsinteressen zuwidergehandelt oder für zwei Geschäftsjahre seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Im ersten Fall hat der Vorstand vor der Beschlußfassung das Mitglied zu hören. Außerdem ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden weder beim Austritt noch bei Ausschluß statt. Mit dem Tage des Austritts oder Auschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
2. Der Mindestbeitrag beträgt für Schüler, Auszubildende und Referendare 2,50 EUR, für sonstige Mitglieder mindestens 10,00 EUR pro Jahr.
Ausbildungsbetriebe haben die Möglichkeit Beträge zwischen 25,00 EUR und 500,00 EUR zu leisten.
Der Betrag wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, zu denen auch die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins gehört.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
5. Zu den Vorstandssitzungen sind der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft zu laden; sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden des Vereins einberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird in der Mitgliederversammlung die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so kann im unmittelbaren Anschluß daran eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenenen Stimmen gefaßt. Bei der Wahl ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von höchstens zwei Jahren; einmalige Wiederwahl ist möglich.
c) Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsordnung.
d) Festsetzung des Jahresbeitrages.
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
f) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes.
g) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossenen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreis Lippe mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zugunsten der Kaufmännischen Schule Lemgo für die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Lemgo, 07.12.1998